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Fehlvorstellungen des Täters und deren "Korrektur" beim Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB.
Beim Rücktritt vom Versuch kann der Täter unterschiedlichen Fehlvorstellungen unterliegen, die zwar verschiedene Fragenkreise berühren, zugleich aber auch Verbindungslinien aufweisen. Unter welchen Voraussetzungen entscheidet die unzutreffende Vorstellung des Täters über die zu erbringende Rücktrittsleistung? Was ändert sich an der rechtlichen Bewertung, wenn der Taterfolg eintritt? Wie wirkt es sich aus, wenn der Täter seine Vorstellung im Zeitablauf einer "Korrektur" unterzieht? ...

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